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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Für alle Verkäufe gelten grundsätzlich nur unsere Bedingungen, anders lautende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

 

Preise

Unsere Preise verstehen sich in EUR, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten für Lieferungen ab Werk und ausschließlich Verpackung. Sie sind Festpreise, sofern sich die allgemeinen Kostenfaktoren (Materialpreise, Löhne usw.) bis zur Auftragsauslieferung nicht wesentlich verändern.

 

Lieferzeiten

Die von uns in Angeboten, Bestätigungen, usw. genannten Lieferzeiten sind nach bestem Ermessen festgesetzt, jedoch nur als annähernd zu betrachten und in keiner Weise für uns verbindlich. Etwaige Überziehungen berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Anspruch auf Schadenersatzleistungen.

 

Höhere Gewalt

Bei Betriebsstörungen jeder Art und in allen Fällen höherer Gewalt sind wir von der Einhaltung etwaig zugesagter Lieferfristen und von der Verpflichtung zur vollständigen Lieferung entbunden, ohne dass in diesen Fällen der Besteller berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten; dabei spielt es keine Rolle, ob solche Umstände bei uns oder unseren Lieferanten eintreten.

 

Muster

Handmuster werden nur in Ausnahmefällen und auf besonderen Wunsch gegen Berechnung der entstandenen Kosten angefertigt. Ausfallmuster der angelaufenen Fertigung werden ebenfalls nur auf besonderen Wunsch übersandt. Der Besteller ist verpflichtet, uns seine Entscheidung sofort nach Empfang der Muster per Fax mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Verständigung gehen durch Maschinenstillstand verursachte Kosten zu Lasten des Kunden, oder es müssen zwischenzeitlich hergestellte Teile übernommen werden.

 

Technische Ausführung

Die Ausführung der bestellten Ware ist handelsüblich. Die vorgeschriebenen Maße werden soweit eingehalten, wie es der durch die Fabrikation gebotene Spielraum zulässt, unter Berücksichtigung der in der Branche üblichen Toleranzen. Besondere Anforderungen sind - auch wenn solche in Zeichnungen vermerkt - ausdrücklich zu vereinbaren.

 

Werkzeuge

Sofern zur Fertigung Sonderwerkzeuge erforderlich sind, können wir anteilige Werkzeugkosten berechnen. Diese stellen einen Teil der für Entwürfe, Erprobungen, Instandhaltungen usw. aufgewendeten Kosten dar. Die Werkzeuge bleiben entschädigungslos unser Eigentum. Durch Bezahlung der aufgegebenen Kostenanteile erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge.

 

Schutzrechte

Für etwaige Verletzungen uns nicht bekannter Schutzrechte Dritter übernehmen wir keine Verantwortung. Hierfür haftet der Besteller.

 

Abrufaufträge

Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens 12 Monate vom Bestelltag an gerechnet abzunehmen, ohne dass es unsererseits einer Abnahmeaufforderung oder Inverzugsetzung bedarf. Wir behalten uns vor, nach Ablauf dieser Frist die Ware in Rechnung zu stellen oder den Auftrag zu streichen.

 

Mehr- oder Minderlieferungen

Die genaue Einhaltung der bestellten Stückzahlen ist nicht immer möglich. Wir müssen uns daher Mehr- oder Minderlieferungen vorbehalten, die bei Normteilen bis zu 10%, bei Sonderanfertigungen bis zu 20% betragen dürfen.

 

Versand

Falls vom Besteller keine bestimmten Weisungen ergehen, wird von uns nach bestem Ermessen die günstigste Versandart gewählt, ohne jedoch eine Verantwortung für billigste Verfrachtung zu übernehmen. Bei vereinbarten Frankolieferungen gehen alle den normalen Frachtgutsatz übersteigenden Mehrkosten zu Lasten des Käufers.

 

Verpackung

Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

 

Lieferungen

Alle Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. ab Lager, für Rechnung und Gefahr des Empfängers, sofern keine Frankolieferung vereinbart wurde.

 

Berechnung

Maßgebend für die Berechnung ist der Liefertag bzw. der Tag der Versandbereitschaft, selbst wenn durch irgendwelche Umstände Versand oder Abholung nicht erfolgen können.

 

Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto zahlbar oder innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto. Rechnungen über Werkzeugkostenanteile sind in jedem Fall netto zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, bis zum Tage des Zahlungseingangs die üblichen Zinsen und Kosten zu berechnen.

 

Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.

 

(2) Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere, wenn er keinen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb mehr unterhält oder Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wurde bzw. Insolvenzgründe i.S.d. Insolvenzordnung beim Käufer gegeben sind. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

 

(3) Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs. 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.

 

(4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

 

(5) Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Abs. (3) und (4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die uns gem. vorstehendem Abs. (1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.

 

(6) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unsere Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.

 

(7) Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.

 

(8) Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde bzw. Insolvenzgründe bei dem Käufer gegeben sind. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

 

(9) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.

 

(10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

(11) Wir können, wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde bzw. Insolvenzgründe bei dem Käufer gegeben sind, vom Käufer verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und Abs. (6) an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offenzulegen.

 

Zahlungsunfähigkeit

Bei Lieferungen an Abnehmer, über deren Zahlungsfähigkeit wir nicht ausreichend informiert sind, bzw. bei Vorliegen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers nach Vertragsabschluß beeinträchtigen, sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

Im Falle des Verzugs des Abnehmers mit einer Forderung sind wir zudem berechtigt, die Lieferungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung der uns gegenüber dem Abnehmer zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Der Abnehmer kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe sämtlicher austehender Forderungen abwenden.

 

Mängelrügen

Beanstandungen, die Stückzahlen, Gewichte, Ausführungen und Güte der gelieferten Ware betreffen, können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. An bereits verarbeiteter Ware ist eine Mängelrüge nicht möglich. Die Beweispflicht obliegt dem Besteller. Die Gewährleistungspflicht für die gelieferten Produkte beträgt 6 Monate.

Bei begründeter Beanstandung behalten wir uns vor, kostenlos Ersatz zu stellen oder Gutschrift zu erteilen. Weitere Schadenersatzansprüche, insbesondere von Dritten, lehnen wir ab. Mit Recht beanstandete Ware ist im Zustand der Anlieferung nach vorheriger Vereinbarung mit uns zurückzusenden.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ginsheim-Gustavsburg. Der Gerichtsstand ist für beide Teile das Amtsgericht Groß-Gerau. Bei Lieferungen in das Ausland gilt dieser Gerichtsstand und somit die Anwendung des Deutschen Rechts ebenfalls als ausdrücklich vereinbart.

 

Druck- und Schreibfehler

Druck-, Schreib- oder Kalkulationsfehler entbinden uns von evtl. eingegangenen Verpflichtungen, auch dann, wenn sich diese erst später herausstellen.

 

Diese Geschäftsbedingungen heben unsere bisherigen Verkaufsbedingungen auf.